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Marburg-Giessen-Frankfurt
AGB
Allgemeine Vertrags- und Dienstleistungs-
bedingungen (AVDB)
(Stand 11/2020)
1. Grundlage des Vertragsverhältnis
Angebote der Raka & Salzmann Dienstleistungen GbR –
nachfolgend als „AN“ bezeichnet – sind freibleibend. Der
Vertrag kommt mit entsprechender Auftragsbestätigung
durch Raka & Salzmann Dienstleistungen GbR zu
Stande.
Vertragsbestandteile sind nachfolgende Unterlagen, in
der entsprechenden Rang- und Reihenfolge:
a) Die schriftliche oder elektronische übermittelte
Auftragsbestätigung des AN inkl. Anlagen.
b) Diese Allgemeinen Vertrags- und Dienstleistungs-
bedingungen.
c) d) Ggf. freibleibendes Angebot der AN.
Anfrageunterlagen des Vertrags- oder Geschäftspartners
– nachfolgend als „AG“ bezeichnet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertrags- und
Geschäftspartners werden nicht Vertragsbestandteil,
auch wenn darauf im Schriftverkehr Bezug genommen
wird oder wurde.
2. Hinweispflichten
Der AG hat den AN vor Auftragsvergabe und spätestens
vor Aufnahme der Arbeiten über etwaige Besonderheiten
hinsichtlich Stoff- und Oberflächenqualität im Objekt der
Dienstleistungserbringung schriftlich zu informieren. Dies
betrifft u.a. schutzbedürftige Oberflächen in den zu
reinigenden Flächen und Bereichen. Bsp.: Schadhafte
und/oder unbehandelte Bodenbeläge die besonders
geschützt werden müssen.
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3. Zahlung und Preise
Sofern nicht anders vereinbart, werden Rechnungen
innerhalb von 5 Kalendertagen nach Erhalt, ohne Abzug,
fällig. Dies gilt auch für vereinbarte Zahlungspläne. Die
Rechnungsstellung kann elektronisch gemäß
steuerlichen Erfordernissen erfolgen.
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4. Leistungserbringung
Der AG und/ oder dessen Vertretung benennt dem AN vor
Leistungserbringung einen bevollmächtigten Vertreter,
der zur Vertretung des Auftraggebers und Abgabe von
Erklärungen berechtigt ist.
Der AG sichert dem AN eine kostenfreie
Wasserentnahmestelle, sowie eine abschließbare
Abstellmöglichkeit zur Verfügung. Der AG stellt dem AN
dafür leihweise und kostenfrei einen Schlüssel zur
Verfügung.
Der AN erbringt die vereinbarten Leistungen innerhalb der
vereinbarten Fristen bzw. Intervalle. Der AN ist dazu
berechtigt, davon aufgrund besonderer Gegebenheiten
oder zur Einhaltung seines Serviceversprechens
innerhalb des Intervalls geringfügig, ohne Absprache, mit
dem AG abzuweichen. Dies erfolgt durch Änderung des
Reinigungstages. Die Uhrzeit des Leistungsbeginns kann
wöchentlich variieren. Die Leistungserbringung erfolgt
unter Berücksichtigung üblicher Ruhezeiten. Der AN ist
zur Weiterbeauftragung berechtigt.
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Der AN verfolgt das Ziel eine bestmögliche Qualität seiner
Dienstleistungen zu gewährleisten. Der AG gewährleistet
dafür freie Zugangs- und Treppenhauswege, sofern das
in seinem Einflussgebiet liegt.
RAKA & SALZMANN DIENSTLEISTUNGEN GBR
Alter Ebsdorfer Weg 18
35039 Marburg an der Lahn
5. Kommunikation
Der AN ist bestrebt bestmöglich effizient und
ressourcenschonend Vorteile zu erwirtschaften und seine
Auftraggeber durch attraktive Angebotskonditionen daran
teilhaben zu lassen. Dafür ist es unerlässlich eine
effiziente und effektive Kommunikation und
Administration zu gewährleisten. Die Geschäftspartner
vereinbaren die Nutzung von E-Mailverkehr
(service@raka-salzmann.de) und Messenger-Diensten
(Für die Mobilnummer: 0157-80538783) als wesentliche
Kommunikationsmedien. Für wesentliche Vertrags-
änderungen, sowie Vertragskündigungen ist eine
ausdrückliche Empfangsbestätigung des anderen
Vertragspartners erforderlich.
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6. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich alle Informationen,
die direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis erlangt
werden, vertraulich zu behandeln.
Davon ausgenommen sind Empfehlungsleistungen oder
auch die Nennung von Referenzobjekten. Der AG
gestattet dem AN, Objektgröße bzw. Anzahl der
Wohneinheiten und Straßenbezeichnung entsprechend
zu Werbezwecken zu verwenden. Insofern dies vom
Auftraggeber oder dessen Vertreter nicht mehr
gewünscht wird, teilt der AG dies dem AN mit.
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7. Kündigung
Beide Parteien können das Vertragsverhältnis mit
dreimonatiger Frist zum Monatsende kündigen. Davon
abweichend können ab dem zweiten Jahr der
Zusammenarbeit abweichende Fristen im Rahmen eines
neuen Serviceversprechens festgelegt werden.
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8. Sonstiges
Insofern eine der zuvor genannten Regelungen rechtlich
unwirksam ist, wird dadurch die Gültigkeit der restlichen
Bestimmungen nicht berührt. Dies kann sich auch nur auf
einzelne Teile beziehen. Insofern eine Bestimmung
rechtlich unwirksam ist, gilt die Bestimmung, die dem
gemeinschaftlichen Willen der Vertragsparteien am
nächsten kommt.
Gerichtsstand ist Sitz des AN bzw. nach seiner Wahl am
Ort der Dienstleistungserbringung.